Mit der Pflegeversicherung wurde ein neuer Pflegebegriff
festgelegt. Als "pflegebedürftig" gilt demnach nur,
wer einen Hilfebedarf:
- aufgrund von Krankheit oder Behinderung
- bei regelmässig wiederkehrenden täglichen Verrichtungen
im Bereich der Körperpflege, Ernährung und Mobilität
sowie im hauswirtschaftlichen Bereich und
- für eine Dauer von voraussichtlich mindestens sechs Monaten
haben wird.
Dabei müssen alle Bedingungen erfüllt sein. Grundlage
für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit sind alleine
die im Gesetz festgelegten "gewöhnlichen und regelmässig
wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens". Im
einzelnen sind diese Verrichtungen wie folgt definiert:
Ernährung: mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der
Nahrung Mobilität: Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden,
Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der
Wohnung (z.B. Arztbesuche, nicht für Spaziergänge) |
Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen,
Rasieren, Blasen- und Darmentleerung hauswirtschaftliche
Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen,
Wechseln sowie Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der
Wohnung Hilfebedarf besteht, wenn einige Verrichtungen des täglichen
Lebens übernommen werden müssen, aber auch wenn der Pflegebedürftige
dabei Unterstützung, Anleitung oder Beaufsichtigung benötigt.
Unterstützung: die Pflegeperson hilft dem Betroffenen,
vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern sowie
verloren gegangene Fähigkeiten wieder zu erlangen. Anleitung:
der Pflegebedürftige verfügt über die notwendigen motorischen
Fähigkeiten zur Verrichtung einer Tätigkeit, benötigt
aber mündliche Anweisungen, um Sie zu Ende zu führen.
Beaufsichtigung: der Pflegebedürftige kann die Tätigkeit
selbständig durchführen, muss aber zur Vermeidung einer
Eigen- und Fremdgefährdung dabei beaufsichtigt werden. |